Verein zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen – Bergedorf 3 e.V.
Satzung
Satzung
Verein zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen - Bergedorf 3 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen – Bergedorf 3 e.V.“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Der Verein fördert die Idee neuer gemeinschaftlicher Wohnformen wie Wohnprojekte, Clusterwohnen und Formen des Mehrgenerationen-Wohnens. Er trägt die Idee in die gesellschaftliche und politische Diskussion und wirbt bei Investoren, Baugenossenschaften und Politik dafür, diese Formen im Rahmen der Stadt- und Quartiersentwicklung zu berücksichtigen. Er leistet damit einen Beitrag zur Entwicklung einer inklusiven, solidarischen und demokratischen Gesellschaft. Er wirkt gegen die Vereinsamung und Isolation in allen Bevölkerungsgruppen – auch und im Besonderen im Alter.
§ 3 Handlungsfelder und Maßnahmen
1. Durch Veranstaltungen, Informationsmaterialien und Öffentlichkeitsarbeit wirbt der Verein für die Ideen gemeinschaftlicher Wohnformen.
2. Er unterstützt Menschen durch Beratung und Expertise bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Ideen und bietet einen organisatorischen Rahmen in der Aufbau- und Entwicklungsphase von Projekten.
3. Der Verein unterstützt Menschen darin, ihren Interessen entsprechend aktiv am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben teilzunehmen.
4. Der Verein fördert Volksbildung und gesellschaftliches Engagement durch Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.
5. Er leistet Aufklärung/Information über Formen des gemeinschaftlichen Wohnens und fördert die Auseinandersetzung und Sensibilisierung mit der Frage des Wohnens im Alter.
6. Durch gemeinsame Verantwortung für Wohn- und Lebensräume soll das Entstehen gemeinschaftlicher, generationsübergreifender, ökologischer und kreativer Lebensformen unterstützt werden.
7. Der Verein fördert durch Veranstaltungen die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
8. Der Verein fördert Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Unternehmungen.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unter-stützt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-stand.
2. Wer rassistische, diskriminierende, völkische Ansichten vertritt oder sich in entsprechenden Organisationen engagiert, die solches vertreten, kann nicht Mitglied des Vereins sein oder werden.
3. Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft zum Verein endet mit dem Tod, durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss des Mitglieds.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es schuldhaft und in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder den fälligen Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlöschen alle Ansprüche aus der Angehörig-keit zum Verein. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vereinsvorstand und
3. die Kassenprüfer.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie trifft alle Beschlüsse, die die Interessen des Vereins betreffen und ist gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen (Plena) finden statt, wenn sie im Interesse des Vereins erforderlich sind oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand gefordert werden. Sofern eine außerordentliche Mitgliederversammlung von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern gefordert wird, ist zu dieser mit einer Frist von höchstens vier Wochen nach Zugang unter Benennung des Grundes vom Vorstand einzuberufen.
3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vor-läufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich eingeladen.
4. Mitglieder, die verhindert sind, sind berechtigt, sich durch schriftliche Bevollmächtigung vertre-ten zu lassen. Dabei kann jedes Mitglied nicht mehr als zwei verhinderte Mitglieder vertreten.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind oder durch Bevollmächtigte vertreten werden. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Stimmberechtig in den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung den fälligen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen insbesondere aus
a. der Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. der Wahl der Kassenprüfer
c. der Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und der Erteilung der Entlastung
d. der Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Beitragsordnung des Vereins
e. der Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen sind Beschlüsse, die § 7 e) und § 7 f) betreffen. Hierfür ist jeweils eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung gewählten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Vereins regelmäßig auf der Mitgliederversammlung oder auf Anfrage über seine Arbeit.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
3. Die Vorstandsmitglieder sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung jeweils einzeln befugt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von zweitausend Euro übersteigen; hierfür muss der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sofern es von mindestens einem der anwesenden Mitglieder verlangt wird, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
5. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, auch wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
6. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Mehr-heit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus und wird dadurch die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, so hat der verbleibende Vorstand binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt wird.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vereins und legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenprüfungsbericht vor.
2. In Hinblick auf die Wahl- und Abberufungsmodalitäten gilt § 8 (4) entsprechend.
3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der Kassenprüfer im Vorstand ist unzulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 (8) festgestellten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Vereins fassen soll, ist dieser Tagesordnungspunkt ausdrücklich in der Einladung anzukündigen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall vier Wochen.
3. Im Fall der Auflösung sind - sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt - zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vorstandsmitglieder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren zu wählen.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des/der steuerbegünstigten Zwecks(e) beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder, wie nach Ablauf des „Sperrjahres“ (51 BGB) mit dem Vereinsvermögen zu verfahren ist. Dabei darf das Vereinsvermögen ausschließlich einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen zugewendet werden, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 11 Haftungsausschluss
1. Die Haftung der Organmitglieder gegenüber dem Verein beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder der Organe. Die Haftung für fahr-lässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegen-über dem Verein und den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
2. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
Hamburg, Mai 2024